6. Mai 2024 | Familie

Warum Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen in die Hände von Notaren gehören

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An Notfälle mag man naturgemäß nicht denken – und doch ist es ein Gebot, gerade in unbeschwerten Zeiten rechtzeitig an Vorsorgeregelungen für die Möglichkeit einer Geschäftsunfähigkeit zu denken. Doch beim so wichtigen Thema Vollmacht gibt es leider auch unseriöse Angebote von Verwahrunternehmen, vor denen man sich im eigenen Interesse und dem seiner Angehörigen hüten sollte.

Zweifelhafte Angebote von kommerziellen Unternehmen

Weil die Notwendigkeit von General- und Vorsorgevollmachten sowie

Patientenverfügungen von immer mehr Bürgern erkannt wird, haben auch Unternehmen der Privatwirtschaft darin für sich ein einträgliches Geschäftsmodell erschlossen. Gegen ein zum Teil beträchtliches Entgelt bieten sie die treuhänderische Verwahrung von Originalvollmachten und Patientenverfügungen an, was sich bis zum Zugriff auf digitalisierte Dokumentenkopien von jedem Ort aus erstreckt.

Hier ist höchste Vorsicht geboten! Wenn Bevollmächtigte auf diese Weise Originaldokumente aus der Hand geben – sie sozusagen auslagern – , gefährden sie damit ihre Handlungsfähigkeit im Vorsorgefall. Wird etwa von Bevollmächtigten ein Mietvertrag gekündigt, so ist diese Kündigung unwirksam, wenn die Vollmachtsurkunde dem Vermieter nicht im Original oder in einer Ausfertigung vorgelegt werden kann und dieser die Kündigung zurückweist.

Akzeptanzprobleme mit der Unterschrift

Ähnliche Schwierigkeiten können sich bei der Patientenverfügung ergeben. Der von privaten Verwahrunternehmen beworbene weltweite Zugriff auf ein digitalisiertes Dokument hat in in etwa ebenso viel Wert wie ein eigenhändig per Scanner digitalisiertes Schriftstück. Bei solchen Kopien besteht keine Gewähr, dass die kopierte Vollmacht oder Patientenverfügung nicht bereits widerrufen oder im Original vernichtet wurde. Deshalb werden im Rechtsverkehr nur eigenhändig unterschriebene Dokumente akzeptiert. Hier ist die Schriftform ausschlaggebend. Auch digitalisierte Vollmachten sind durchaus gängig. Diese müssen dann aber mit einer besonderen qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Ein elektronischer Stift erfüllt diese Anforderungen nicht.

Nichts kann eine notarielle Aufbewahrung ersetzen

Man muss nicht immer vom Schlimmsten ausgehen. Doch einmal angenommen, nach einer überraschenden Einlieferung ins Krankenhaus liegen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Original bei einem privaten Verwahrunternehmen. Auf Nachfrage der Ärzte sind sie damit in akzeptabler Form nicht greifbar. Dann ist das sicher mit Kosten verbundene Herbeibringen dieser Originaldokumente ein zusätzlicher Stressmoment in einer ohnehin schon nervenzehrenden Situation.

Nur Notare sichern die Handlungsfähigkeit und die sichere Aufbewahrung von Originaldokumenten! Die notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht bietet mehrere Vorteile gegenüber kommerziellen Services. Notare nehmen die Dokumente ohne Zusatzkosten in die Urkundensammlungen bewahren Sie dort auf Wunsch über Jahrzehnte sicher auf. Anders als bei der kommerziellen Verwahrung erhalten die Vollmachtgeber oder deren Vertrauenspersonen Ausfertigungen dieser notariellen Urkunden. Diese Ausfertigungen sind nicht lediglich Kopien, sondern werden im Rechtsverkehr wie die Originaldokumente behandelt. Wer eine solche Ausfertigung verlegt, kann damit rechtssicher eine Bevollmächtigung oder die in einer Patientenverfügung abgegebene Erklärung nachweisen.

Sichere Verwahrung und Handlungsfähigkeit ohne zusätzliche Kosten

Bei Verlust einer Ausfertigung kann beim Notar nachträgliche eine neue beantragt werden. Geht hingegen eine privatschriftliche oder rein unterschriftsbeglaubigten Vollmacht verloren, lässt sich diese nicht mehr so einfach durch eine Neuerrichtung ersetzen, weil der Vollmachtgeber oft nicht mehr geschäftsfähig ist. Dieser kann jedoch dem Notar auf Wunsch die Befugnis erteilen, unter vorher definierten Umständen Ausfertigungen an die Bevollmächtigten auszuhändigen. In kritischen Situationen wird so eine zeitaufwendige und womöglich kostenintensive Dokumentenrecherche vermieden.

Warum die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister?

Nach erfolgter Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder einer

Patientenverfügung werden diese beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert. Der Hintergrund: Im Notfall können das Betreuungsgericht und die behandelnden Ärzte sofort feststellen, ob es Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung gibt, um dann die im Zentralen Vorsorgeregister nachgewiesenen Vertrauenspersonen zu kontaktieren.